VIa ZR 98/22
VIa ZR 98/22
Aktenzeichen
VIa ZR 98/22
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
12. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Nachdem das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision der Beklagten und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Rücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten insgesamt erledigt ist, tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 773/21, juris).

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf bis 16.000 € festgesetzt.

Menges     

Möhring     

Krüger

Wille     

Liepin     

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