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Aktenzeichen | VIa ZR 819/22 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 24. September 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht und seinen Zurückweisungsbeschluss auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gestützt. Das Landgericht hat mit Ausnahme eines verbauten Thermofensters den Vortrag der Klägerin zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für unzureichend erachtet und dem Thermofenster die Qualität einer Abschalteinrichtung abgesprochen. Gegen diese auch in zweiter Instanz selbständig tragenden Erwägungen legt die Beschwerde einen hinreichend ausgeführten Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges | Krüger | Götz | ||
Rensen | Liepin |