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VIa ZR 381/21
VIa ZR 381/21
Aktenzeichen
VIa ZR 381/21
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
22. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges
Krüger
Götz
Rensen
Wille
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