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Aktenzeichen | VIa ZR 349/22 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 04. Juni 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung dargetan. Dem Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2021 (dort Seite 2, dritter Absatz, und Seite 7, letzter Absatz), auf den der Beschluss vom 2. Februar 2022 verweist, lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Beanstandung des unzulänglichen Vortrags durch das Berufungsgericht auch den Vortrag des Klägers zu einer unzulässigen temperaturgesteuerten Abgasrückführung betrifft, und die Ausführungen unter 3. des Hinweisbeschlusses als ergänzende Rechtfertigung der Zurückweisung zu verstehen sind. Einen durchgreifenden Zulassungsgrund gegen die vorrangig tragende Begründung unzureichenden Sachvortrags zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen als solcher legt die Beschwerde nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges | Möhring | Götz | ||
Rensen | Vogt-Beheim |