Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | VIa ZR 194/21 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 22. April 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
1 Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
2 Für die Billigkeitsentscheidung kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 2 mwN).
3 Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei Fortführung des Revisionsverfahrens wäre voraussichtlich der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann. Der Ausgang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung lässt sich nicht voraussagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 3 mwN).
Fischer | Möhring | Krüger | ||
Wille | Liepin |