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Aktenzeichen | VIa ZR 183/21 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 29. Oktober 2023 |
Dokumenttyp | Urteil |
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die Klägerin kaufte am 25. Oktober 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi Q3, der mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer sogenannten "Umschaltlogik" versehen.
3 Das Landgericht hat unter Abweisung der im Jahr 2019 erhobenen Klage im Übrigen die Beklagte zum Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt sowie festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
4 Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
6 Eine Haftung der Beklagten ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil die Bestimmungen der EG-FGV keine Schutzgesetze darstellten. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus, weil das Verhalten der Beklagten nicht sittenwidrig sei. Die Klägerin habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen von der Ausstattung des von der Muttergesellschaft bezogenen Motors mit der Manipulationssoftware gewusst hätten.
7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
9 Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung der Umschaltlogik aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Umschaltlogik getroffen.
11 Das Berufungsurteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Die Beklagte kann einem möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV die erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin erst im Jahr 2016 Kenntnis von der Ausstattung ihres Fahrzeugs mit der Umschaltlogik erlangt. Demnach hat die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21, VersR 2022, 899 Rn. 21 ff.; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.) und war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
12 Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
13 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auch hinsichtlich des von der Muttergesellschaft bezogenen und in das Fahrzeug eingebauten Motors die Sorgfaltspflichten einer Herstellerin treffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 26/21, zVb).
Menges Krüger Götz
Rensen Wille