VIa ZR 162/23
VIa ZR 162/23
Aktenzeichen
VIa ZR 162/23
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
15. April 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Sie erwarb im Mai 2017 einen Gebrauchtwagen des Typs Audi SQ5 3.0 TDI mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5, der mit einem Thermofenster ausgestattet ist. Sie verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3 Die uneingeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 10 f. mwN) und auch im Übrigen zulässige Revision hat Erfolg.

I.

4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5 Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Umstände, welche geeignet wären, gegenüber der Beklagten wegen des Thermofensters den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen, seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Für eine gezielte Manipulation mit sonstigen unzulässigen Abschalteinrichtungen habe die Klägerin Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Wegen des Thermofensters habe die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es liege kein Schutzgesetz vor. Zudem sei ein mindestens fahrlässiger Verstoß der Beklagten nicht feststellbar.

II.

6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1.

7 Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit keine durchgreifenden Einwände. Auf ihre - von der Revisionserwiderung bestrittene - Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Aufheizstrategie kommt es mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an.

2.

8 Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt dabei zwar ein Verschulden des Herstellers voraus. Dieses wird aber vermutet und muss vom Anspruchsteller folglich nicht dargelegt werden. Vielmehr muss sich der Hersteller entlasten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 59; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13). Auch die weiteren, insofern geltenden Maßstäbe sind geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 58 ff.; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, aaO, Rn. 13 f.). Feststellungen in diesem Sinn hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

9 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10 Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C.

Fischer     

Krüger     

Götz   

Rensen     

Katzenstein     

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