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Aktenzeichen | VIa ZR 1509/22 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 06. Mai 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, weil der Senat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
2 Der Kläger meint, der Senat habe verkannt, dass die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, mit Rücksicht auf die rechtsbeständige EG-Typgenehmigung fehle es an einem Verstoß gegen die als Schutzgesetz in Betracht kommenden Bestimmungen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, als selbständig tragende Begründung ausscheide, weil ein solcher Verstoß erst dann beurteilt werden könne, wenn die Grundsatzfrage nach dem Schutzgesetzcharakter der genannten Bestimmungen geklärt sei. Damit rügt der Kläger aber schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsgericht die Zurückweisung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 selbständig tragend auch auf die Wirksamkeit der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung und der ihr zugrundeliegenden Typgenehmigung gestützt hat.
3 Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung der Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verschuldens. Insofern wendet sich die Anhörungsrüge ebenfalls nicht gegen eine Gehörsverletzung, sondern nur gegen eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung der tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch den Senat und greift diese als rechtsfehlerhaft an.
4 Soweit der Kläger schließlich ausführt, er habe die Erwägungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das Verschulden angegriffen, hat der Senat die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung zur Kenntnis genommen. Maßgebend ist insofern jedoch, dass der Kläger in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt hat, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien von einem Rechtsirrtum beeinflusst, aber einen Zulassungsgrund nicht dargetan hat.
Fischer | Krüger | Rensen | ||
Liepin | Vogt-Beheim |