VIa ZR 1389/22
VIa ZR 1389/22
Aktenzeichen
VIa ZR 1389/22
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
26. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2022 - VIa ZR 276/22, juris, mit BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, VersR 2023, 52 Rn. 27).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges     

Krüger     

Götz

Rensen     

Wille     

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