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VIa ZR 1365/22
VIa ZR 1365/22
Aktenzeichen
VIa ZR 1365/22
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
04. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.