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Aktenzeichen | VI ZR 186/22 |
Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
Datum | 12. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2022 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
1 Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen der unverschlüsselten Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen durch Telefax auf Geldentschädigung in Anspruch.
2 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten aus besonderen persönlichen Gründen jeder unverschlüsselten Übermittlung von personenbezogenen Daten. Darauf bestätigte die Beklagte am 25. Februar 2016, dass mit personenbezogenen Daten des Klägers nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben umgegangen werde. Sie würden nicht auf unverschlüsseltem elektronischen Wege übermittelt. Mit Telefax vom 7. Februar 2017 übersandte die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten unverschlüsselt einen Bescheid vom 3. Februar 2017 über die Anordnung einer Übermittlungssperre bezüglich eines Fahrzeugs des Klägers. Dieser Bescheid enthielt unter anderem den vollständigen Namen und die Anschrift des Klägers sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer. Mit Urteil vom 30. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die unverschlüsselte Übermittlung des Bescheides vom 3. Februar 2017 per Fax durch die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten rechtswidrig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juli 2020 zurück (NJW 2020, 2743).
3 Anlässlich weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien versandte die Beklagte im Zeitraum vom 10. April 2019 bis zum 28. Dezember 2020 siebenmal ein Empfangsbekenntnis durch unverschlüsseltes Telefax an das Verwaltungsgericht. Die Empfangsbekenntnisse enthielten jeweils den Nachnamen des Klägers und die Bezeichnung der Beklagten ("in der Verwaltungsstreitsache [Nachname des Klägers] ./. [Beklagte]"), das verwaltungsgerichtliche Aktenzeichen und das Aktenzeichen der Beklagten ("Ihr Zeichen […]").
4 Der Kläger vertritt die Auffassung, auch die Versendung der Telefaxe sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig gewesen und verlangt die Zahlung einer Geldentschädigung von 17.500 € (7 x 2.500 €). Hierzu behauptet er, er sei Inhaber einer Firma, die explosionsgefährliche Stoffe vertreibe, und zwar vornehmlich an nationale Sicherheitsbehörden, die diese für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benötigten. Angesichts dessen sei er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen könnten. Die Beklagte habe daher die Versendung der Telefaxe in unverschlüsselter Form nicht vornehmen, sondern die Empfangsbekenntnisse vielmehr ausschließlich auf dem Postweg versenden dürfen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass beim Abfangen eines der Faxe unter anderem gerichtliche Aktenzeichen bekannt würden, die es potentiellen Tätern ermöglichten, hierüber weitere Daten des Klägers auszuspähen. Zudem wohne im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auch keine weitere Person mit dem gleichen Nachnamen.
5 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.000 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger und die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, obwohl der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Der Kläger habe dargelegt, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran habe, seine Privatanschrift im Rahmen des Möglichen geheim zu halten. Zwar könne diesem Interesse auch durch einen besonders sensiblen Umgang des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten mit den Daten Rechnung getragen werden. Gleichwohl verbleibe zumindest die naheliegende Möglichkeit einer unbeabsichtigten Weitergabe der Daten. Zudem bestehe an der Identität des Klägers für die Beklagte, die bereits diverse Rechtsstreitigkeiten gegen den Kläger geführt habe und seine Anschrift kenne, kein Zweifel. Der Kläger habe sowohl in erster wie in zweiter Instanz gezeigt, dass er Ladungen Folge leiste. Schließlich vermöge das Gericht sein Ermessen über die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen aufgrund der Angabe des Wohnortes sachgerecht auszuüben.
7 Die Beklagte sei dem Kläger gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 NDSG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO zum Ersatz seines immateriellen Schadens verpflichtet. Die Übersendung der Faxnachrichten stelle eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 3 Satz 1 NDSG i.V.m. Art. 6 DSGVO dar. Die Beklagte könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO berufen. Die Übersendung per Fax sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil auch die Möglichkeit bestanden habe, die Empfangsbekenntnisse auf dem Postweg an das Verwaltungsgericht zurückzusenden. Schließlich erweise sich die Datenübermittlung nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO als rechtmäßig, da die schützenswerten Interessen des Klägers das Interesse der Beklagten an der Übermittlung überwögen. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer erhöhten abstrakten Gefahr von Straftaten gegen seine Person ausgesetzt. Hinter seinem daraus resultierenden Interesse an einem besonders sensiblen Umgang mit seinen persönlichen Daten trete das Interesse der Beklagten, die Empfangsbekenntnisse unverschlüsselt auf elektronischem Wege zu übermitteln, zurück. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit eines unbefugten Zugriffs auf die Daten des Klägers, die noch dazu einen Rückschluss auf seinen Wohnsitz nicht ohne weiteres zuließen, und einer daraus erwachsenden konkreten Gefährdung, gering sei. Etwas anderes habe der Kläger nicht dargetan. Andererseits drohe im Falle der Realisierung dieser Gefahr ein erheblicher Schaden für den Kläger wie auch für unbeteiligte Dritte. Dem stehe auf Seiten der Beklagten lediglich ein geringer Mehraufwand durch einen postalischen Versand der Empfangsbekenntnisse oder deren verschlüsselter Übermittlung gegenüber. Ihr Interesse an der unverschlüsselten elektronischen Übermittlung habe daher hinter den Belangen des Klägers zurückzutreten. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Klägers entfalle nicht deshalb, weil er selbst seine Daten anderweitig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht habe.
8 Eine besondere Gefährdung des Klägers resultiere aus der Offenlegung seiner Privatanschrift. Der Kläger habe dazu ausgeführt, dass es in der Vergangenheit mehrfach Einbruchversuche in seine auf verschiedene Bundesländer verteilten Sprengstofflager gegeben habe. Diese seien jedoch stets erfolglos geblieben, da die Lagerstätten in besonderer Weise gesichert seien. Zu befürchten sei nunmehr, dass Kriminelle seine Privatanschrift aufsuchen könnten, um dort gewaltsam in den Besitz von Schlüsseln zu den Lagern zu gelangen. Seine Privatanschrift versuche der Kläger daher nach Möglichkeit geheim zu halten. Lediglich der Gemeinde B. sei sie im Rahmen der Gewerbeanmeldung bekannt gemacht worden. Die Gemeinde habe jedoch mitgeteilt, der Kläger habe auch dort eine Sperrung seiner Daten, namentlich seiner Privatanschrift, erwirkt. Einem größeren Personenkreis zugänglich seien mithin lediglich die Daten seiner gewerblichen Niederlassung, nicht jedoch ein örtlicher Bezug des Klägers zum Gemeindegebiet der Beklagten. Hinzu komme, dass der Kläger einer unverschlüsselten elektronischen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 widersprochen habe. Die Beklagte habe dem Kläger am 25. Februar 2016 schriftlich bestätigt, dass auf nichtverschlüsseltem elektronischen Wege keine personenbezogenen Daten übermittelt würden. Der Versand der unverschlüsselten Telefaxe erweise sich angesichts dessen auch gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO als rechtswidrig.
9 Die Beklagte könne einer Haftung nicht entgegenhalten, die potentielle Gefährdung des Klägers durch die unverschlüsselte Übermittlung seiner Daten sei für sie nicht erkennbar gewesen, weshalb sie den datenschutzrechtlichen Verstoß nicht zu vertreten habe (§ 54 Abs. 3 NDSG, Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Bereits aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem Januar 2019 habe die Beklagte von einer Gefährdung des Klägers ausgehen und auf die unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten verzichten müssen. Darüber hinaus würde selbst die fehlende Erkennbarkeit der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Daten des Klägers den Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO nicht entfallen lassen.
10 Gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 NDSG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO hafte die Beklagte dem Kläger folglich für die ihm erwachsenen Schäden, was auch immaterielle Schäden umfasse. Der datenschutzrechtliche Verstoß der Beklagten verletze den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Insoweit sei der Beklagten allerdings zuzugestehen, dass nach bisheriger Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens rechtfertige. Welches Schutzniveau nunmehr auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO gelte, werde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
11 Bei Anlegung der verschiedenen Maßstäbe ergebe sich jedenfalls ein Anspruch des Klägers. Es liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die einen Ausgleich durch Geldzahlung gebiete. Der Rechtsverstoß der Beklagten begründe für den Kläger nicht lediglich die Gefahr von Unannehmlichkeiten oder einer Beeinträchtigung seines Ansehens, sondern eine - wenn auch abstrakte und wenig wahrscheinliche - Gefährdung für Leib und Leben. Die Beklagte habe aufgrund des Schreibens des Klägers vom 9. Dezember 2015, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem Januar 2019 und der sich anschließenden langandauernden Auseinandersetzung der Parteien über die Gefährdungssituation des Klägers allen Anlass gehabt, im Umgang mit dessen Daten besonders vorsichtig zu sein, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und - gemäß ihrer Zusicherung vom 25. Februar 2016 - auf die unverschlüsselte elektronische Übermittlung zu verzichten, was im konkreten Fall ohne nennenswerten Mehraufwand möglich gewesen wäre. Die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers entfalle nicht deshalb, weil sich die mit der Datenverarbeitung begründete Gefahr nicht realisiert habe. Es sei dem Kläger wegen der wiederholten Verstöße, die jedenfalls eine Sorglosigkeit auf Seiten der Beklagten belegten, nicht zuzumuten, Rechtsverletzungen solange ersatzlos hinzunehmen, bis eine sich damit begründete abstrakte Gefahr in eine konkrete umwandele. Vielmehr gebiete der effektive Schutz des Persönlichkeitsrechts bereits jetzt eine Entschädigung, da die Beklagte die berechtigten Interessen des Klägers beharrlich verletzt habe. Das diene neben dem Ausgleich des erlittenen Schadens auch dem Schutz vor zukünftigen weiteren Verstößen. Die aufgezeigten Umstände rechtfertigten daher ein Schmerzensgeld, das auf 1.000 € pro Verstoß, mithin auf 7.000 € zu bemessen sei.
12 Soweit der Kläger mit seiner Berufung eine Erhöhung dieses Betrages erstrebe, sei ihm nicht zu folgen. Der besonderen Sensibilität der personenbezogenen Daten des Klägers sei bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass von einer schwerwiegenden, ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgegangen worden sei, obwohl die Faxe lediglich seinen Namen und das Aktenzeichen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthalten hätten, die eine Ermittlung des Wohnsitzes des Klägers erst unter Heranziehung weiterer, nicht allgemein zugänglicher Informationen zuließen. Auch der Umstand, dass die Beklagte wiederholt gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben verstoßen und offenbar keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, sei in die Bemessung des Schmerzensgeldes bereits eingeflossen. Soweit der Kläger auf Entscheidungen hinweise, in denen bis zu sechsstellige Schmerzensgeldbeträge zuerkannt worden seien, weil der Berechtigte durch eine Handlung des Schädigers in Lebensgefahr gebracht worden sei, verkenne er, dass eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht ersichtlich sei. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behaupte, er sei durch die nicht auszuräumende Gefahr, dass seine Daten unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, enorm psychisch belastet, handele es sich um neues Vorbringen, das gemäß § 531 ZPO unbeachtlich sei. Das Landgericht sei nicht zu Unrecht von versehentlichen Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgegangen. Der Kläger verkenne, dass er für die eine Erhöhung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweisbelastet sei. Auch die wiederholte Versendung der Empfangsbekenntnisse per Fax lasse nicht den sicheren Schluss zu, Beschäftigte der Beklagten hätten sich vorsätzlich über bestehende Vorschriften hinweggesetzt. Insbesondere die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Empfangsbekenntnisse per Post oder Fax hätten übermittelt werden können, lasse einen versehentlichen Verstoß plausibel erscheinen, ohne dass der angesprochene Hinweis die Beklagte von der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben habe entbinden können. Soweit der Kläger auf eine Gefährdung der Allgemeinheit abstelle, rechtfertige dies eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht.
13 Die Rechtsmittel der Beklagten haben Erfolg und führen zur Abweisung der Klage.
14 Zwar ist die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger eine Postfachadresse, jedoch keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat.
15 Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört unter Berücksichtigung der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wie etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei - verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 6 mwN). Wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers entgegenstehen, müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, juris Rn. 9).
16 Danach ist die Angabe eines Postfaches zwar grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, § 253 Rn. 46.1a). Denn die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 9).
17 Allerdings hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend dargelegt, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen. Bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat er angegeben, explosionsgefährliche Sprengstoffe für behördliche Zwecke zu vertreiben, die er in erster Linie an staatliche Sicherheitsbehörden verkaufe. Es habe seit 2010 auch schon ein knappes Dutzend erfolglose Einbruchsversuche in seine Sprengstofflager gegeben. Deren zweite Türen seien so massiv, dass man für die Öffnung die Schlüssel brauche. Deshalb bestehe die Gefahr, dass seine Privatanschrift herausgefunden werden solle, um an die Schlüssel für die zweiten Türen zu gelangen.
18 Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Beklagten auf die Angaben, die ein für Gefährdungsbewertungen zuständiger Polizeibeamter am 19. Mai 2020 als Zeuge vor dem Oberverwaltungsgericht machte. Danach gelangte der Polizeibeamte im Jahr 2019 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf einem achtstufigen Prognoseschema auf der Stufe sieben einzustufen sei, d.h. eine Gefährdung nicht auszuschließen sei. Er halte den Kläger nicht für konkret, sondern für abstrakt gefährdet.
19 Der Hinweis der Beklagten, dass die weitere Begründung des Berufungsgerichts, es beständen keine Zweifel an der Identität des Klägers, dessen Anschrift sei der Beklagten bekannt, der Kläger habe Ladungen in erster und zweiter Instanz Folge geleistet und das Gericht könne aufgrund der Angabe des Wohnorts sein Ermessen zur Anordnung des persönlichen Erscheinens sachgerecht ausüben, lediglich auf die bisherige Zuverlässigkeit des Klägers abziele, ist im Ausgangspunkt richtig. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Umständen ergibt sich allerdings nicht, dass geringere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit des Klägers zu stellen sind. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nur wegen seiner Gefährdung nicht angibt und damit keine anderen, nicht schutzwürdigen Zwecke verfolgt.
20 Das weitere Vorbringen der Beklagten, es beständen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers und es gebe Anlass zu der Annahme, dass der Kläger formalistischpedantisch auf sein Recht bestehen werde, mit der Folge, dass er dann, wenn es ihm zum Vorteil gereiche, geltend machen werde, mangels ladungsfähiger Anschrift nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein oder ein zuzustellendes Dokument habe ihn nicht erreicht, wird weder substantiiert noch belegt.
21 Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil diese anlässlich verschiedener Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien im Zeitraum vom 10. April 2019 bis zum 28. Dezember 2020 siebenmal Empfangsbekenntnisse mit dem Nachnamen des Klägers und der Bezeichnung der Beklagten ("in der Verwaltungsstreitsache [Nachname des Klägers] ./. [Beklagte]"), dem verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen und dem Aktenzeichen der Beklagten ("Ihr Zeichen […]") durch unverschlüsseltes Telefax an das Verwaltungsgericht übersandte.
22 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann sich nicht aus § 54 NDSG ergeben, da diese Vorschrift schon nicht anwendbar ist. Sie befindet sich im zweiten Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, der nur für die in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 NDSG genannten öffentlichen Stellen gilt (siehe weiter - insbesondere zur Umsetzung der JI-RL durch diese Vorschriften - HK-NDSG/Heermann, 2023, § 23 Rn. 1 f.; HK-NDSG/Krügel/Schlee, vor § 1 Rn. 12; HK-NDSG/Barnitzke, § 54 Rn. 2 f.). Die Beklagte handelte nicht als solche Stelle, als sie die Empfangsbekenntnisse durch Telefax an das Verwaltungsgericht übersandte.
23 Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dem allerdings die nachfolgend genannten, zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen nicht bekannt sein konnten - gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
24 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte durch die unverschlüsselte Übersendung der gerichtlichen Empfangsbekenntnisse gegen die Datenschutzgrundverordnung verstieß. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht (NJW 2020, 2743) zur Übermittlung eines Bescheids mit den als besonders sensibel bewerteten personenbezogenen Daten des Namens und der Adresse des Klägers sowie der Fahrzeugidentifikationsnummer und des amtlichen Kennzeichens seines Fahrzeugs anstellte, auch auf die Übermittlung eines gerichtlichen Empfangsbekenntnisses zutreffen, dem nur der Nachname des Klägers sowie gerichtliche und behördliche Aktenzeichen zu entnehmen sind.
25 Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben.
26 Der bloße Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Denn das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens" stellt ebenso eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Insofern muss die Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden kann daher nicht allein aufgrund des Eintritts dieses Verstoßes vermutet werden. Insbesondere muss eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen hatte, den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 140 ff.; Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28 f.; jeweils mwN).
27 Aus der im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der Datenschutzgrundverordnung enthaltenen beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff "Schaden" insbesondere auch den bloßen "Verlust der Kontrolle" über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145 mwN).
28 Nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieses Artikels weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der Datenschutzgrundverordnung verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 144 mwN).
29 Wenn sich eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, ist zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 143 mwN). Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 35). Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung führen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, DB 2024, 519 Rn. 68).
30 Davon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Kläger geltend gemachte Befürchtung, dass die in den gerichtlichen Empfangsbekenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich kein Kontrollverlust, sondern ein rein hypothetisches Risiko.
31 Der Kläger behauptet, er sei Inhaber einer Firma, die explosionsgefährliche Stoffe vertreibe, und zwar vornehmlich an nationale Sicherheitsbehörden, die diese für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benötigten. Angesichts dessen sei er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen könnten. Die Beklagte habe daher die Versendung der Telefaxe in unverschlüsselter Form nicht vornehmen, sondern die Empfangsbekenntnisse vielmehr ausschließlich auf dem Postweg versenden dürfen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass beim Abfangen eines der Faxe unter anderem gerichtliche Aktenzeichen bekannt würden, die es potentiellen Tätern ermöglichten, hierüber weitere Daten des Klägers auszuspähen. Zudem wohne im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auch keine weitere Person mit dem gleichen Nachnamen.
32 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der polizeilichen Gefährdungseinschätzung festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit lediglich einer erhöhten abstrakten Gefahr von Straftaten gegen seine Person ausgesetzt ist und dass eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht ersichtlich ist. Die Wahrscheinlichkeit eines unbefugten Zugriffs auf die Daten des Klägers, die noch dazu einen Rückschluss auf seinen Wohnsitz nicht ohne weiteres zuließen, und einer daraus erwachsenden konkreten Gefährdung, ist äußerst gering.
33 Den Verlust der Kontrolle über die in den gerichtlichen Empfangsbekenntnissen enthaltenen Daten hat der Kläger nicht dargelegt. Entgegen seiner Auffassung liegt ein Kontrollverlust nicht bereits deshalb vor, weil wegen der unverschlüsselten Übersendung durch Telefax theoretisch die Möglichkeit bestand, diese abzufangen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, DB 2024, 519 Rn. 62 f., 68 f.). Denn der Verstoß gegen eine datenschutzrechtlich gebotene Sicherungsmaßnahme führt regelmäßig dazu, dass Dritte auf die zu schützenden Daten zumindest einfacher zugreifen könnten. Würde schon allein die Möglichkeit des erleichterten Zugriffs einen Kontrollverlust und damit einen Schaden darstellen, hätte diese Voraussetzung in derartigen Fallkonstellationen praktisch keine eigenständige Bedeutung mehr.
34 Die Befürchtung des Klägers, die unverschlüsselt übersandten Telefaxe könnten abgefangen worden sein und die in den gerichtlichen Empfangsbekenntnissen enthaltenen Daten könnten von Dritten missbraucht werden, ergibt sich aus einem lediglich hypothetischen Risiko. Zwar mag es sein, dass - wie das Berufungsgericht meint - eine besondere Gefährdung des Klägers aus der Offenlegung seiner Privatanschrift resultieren könnte. Weiter mag es zutreffen, dass hinter dem deshalb bestehenden Interesse des Klägers an einem besonders sensiblen Umgang mit seinen persönlichen Daten das Interesse der Beklagten, die Empfangsbekenntnisse unverschlüsselt auf elektronischem Wege zu übermitteln, zurücktreten muss, weil im Falle der Realisierung der Gefahr ein erheblicher Schaden für den Kläger wie auch für unbeteiligte Dritte droht und der Beklagten lediglich ein geringer Mehraufwand durch einen postalischen Versand der Empfangsbekenntnisse oder deren verschlüsselter Übermittlung entsteht. All dies ändert jedoch nichts daran, dass das vom Kläger nur schlagwortartig geschilderte Risiko, die von der Beklagten an das Verwaltungsgericht versandten Telefaxe könnten abgefangen worden sein und letztlich seine Privatanschrift ausgespäht werden, lediglich rein hypothetisch ist (vgl. einerseits EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, DB 2024, 519 Rn. 69 zur Weitergabe eines Dokuments, das personenbezogene Daten enthält, an einen unbefugten Dritten, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, und der Befürchtung der betroffenen Person, dass im Anschluss an die Weitergabe, die es ermöglichte, vor der Rückgabe des Dokuments eine Kopie von ihm anzufertigen, in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet; andererseits EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 8 ff., 29 ff.; Senat, Urteile vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 2, 12; vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365/22, NJW 2025, 1656 Rn. 14 ff.; vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23, unter II.2.c); zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet und dem daraus resultierenden Verlust der Hoheit über diese Daten EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 35 ff., 150; vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, DB 2024, 246 Rn. 10 ff., 75 ff.; Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 1 ff., 27 ff.).
35 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Art. 82 DSGVO keine Straf-, sondern eine Ausgleichsfunktion, sodass mit dem Ziel des Schutzes vor zukünftigen Verstößen ein Schadensersatzanspruch nicht begründet werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, NZA 2024, 393 Rn. 85; vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, DB 2024, 1671 Rn. 23; Senat, Urteile vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 10; vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 18, 96).
36 Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
37 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil dieser in seiner Revisionsschrift ein Postfach und keine ladungsfähige Adresse angegeben hat. Eine Rechtsmittelschrift ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelführers fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2012 - V ZR 183/10, NJW-RR 2012, 429 Rn. 4; vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 Rn. 10 ff. mwN; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 549 Rn. 3). Der Verweis in § 549 Abs. 2 ZPO auf die Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ändert daran nichts. Nur wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich den Rechtsstreit "aus dem Verborgenen" führt und seine Anschrift nicht preisgibt, um Kostenerstattungsansprüche des Gegners zu vereiteln, fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 183/10, NJW-RR 2012, 429 Rn. 4 mwN). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte (siehe oben II.1.c). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Beklagten auf BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472 Rn. 15, wonach die Person des Rechtsmittelklägers zweifelsfrei erkennbar sein muss. Denn die Anschrift einer Partei ist nicht notwendig, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, juris Rn. 6).
38 Die Revision des Klägers, der eine höhere Geldentschädigung anstrebt, ist aber unbegründet, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch besteht (siehe oben II.2.).
39 Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Seiters Oehler Müller
Allgayer Linder