VI ZR 142/24
VI ZR 142/24
Aktenzeichen
VI ZR 142/24
Gericht
BGH 6. Zivilsenat
Datum
16. Dezember 2025
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz

Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine bereits einige Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2024 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich der Äußerungen Ziff. 1 a, c, d, e und f der landgerichtlichen Urteilsformel und zur Zahlung von 383,61 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 aus einem Streitwert von 60.000 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsrechtszuges aus einem Streitwert von 50.000 € fallen dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer identifizierenden Wortberichterstattung auf Unterlassung und auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2 Der Kläger war von 2007 bis 2012 Geschäftsführer der A.                 GmbH und damit zuständig für den Profifußball des Vereins A.                       . Im Zusammenhang mit dem Neubau des T.     -Stadions kam es zu einer erheblichen Belastung der hierzu gegründeten A                           Stadion-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger von 2008 bis 2012 ebenfalls war. Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, vollzog der Kläger Zahlungen der A.                     GmbH an die A.                            Stadion GmbH. Der Kläger wurde deswegen im Juni 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierüber berichteten auch die BILD-Zeitung (Lokalteil) sowie die Sportzeitung "Kicker". Die Bewährungsfrist ist am 12. September 2019 abgelaufen.

3 Vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2020 arbeitete der Kläger bei der I-Bank und war dort Leiter des Bereichs "Forderungsfinanzierung Sport". Seit dem 1. April 2020 arbeitet der Kläger bei der O-Bank und ist dort Leiter der Gruppe "Football Finance". Über den Wechsel des Klägers zur O-Bank berichtete die Nordwest-Zeitung unter Bezugnahme auf seine Verurteilung wegen Bankrotts.

4 Die Beklagte verlegt das Magazin "Spiegel" und das Online-Magazin "spiegel.de". Am 8. April 2020 veröffentlichte die Beklagte dort den folgenden Artikel (angegriffene Passagen unterstrichen):

Fragwürdige Deals im Fußball

Die diskrete Geldmaschine vom Bodensee

Eine kleine Bank in Friedrichshafen ist darauf spezialisiert, Klubs wie Barcelona und Borussia Dortmund mit Geld zu versorgen - doch in der Coronakrise stehen Profivereine vor dem finanziellen Kollaps.

Christian Seifert fasste die Lage des deutschen Fußballs in wenigen Worten zusammen: "Es geht für die Klubs der Bundesliga und der zweiten Liga ums Überleben". (…) Seiferts Worte zu Beginn der Coronakrise geben (…) wieder, was hartgesottene und stressresistente Bundesliga-Funktionäre nervös macht. Denn das Virus lässt plötzlich ein Szenario möglich erscheinen, das noch vor wenigen Wochen kaum einer für denkbar gehalten hätte: dass eine Blase platzt.

Doch wie kann es sein, dass eine Boombranche wie der Fußball ins Straucheln gerät?

Eine Spur führt [zur I-Bank]. Auf den ersten Blick ein ganz gewöhnliches Kreditinstitut. (…)

Doch in Wahrheit ist [die I-Bank] mittlerweile einer der größten Finanziers des europäischen Profifußballs. Es ist ein gefährliches Spiel, mit hohen Einsätzen zu hantieren, wenn auch windige Geschäftsleute und Glücksritter an den Verhandlungstischen sitzen. Und so geben auch Deals der Privatbank selbst sowie ihr Umgang mit Fußballmanagern Anlass zu kritischen Nachfragen.

(…) Als wäre es ein Naturgesetz, gingen viele in der Branche davon aus, dass das Geld immer weiter fließt. Vielen von ihnen kann die Coronakrise nun zum Verhängnis werden.

Das Virus hat die Milliardenbranche weltweit lahmgelegt, die Geldströme sind eingefroren, ein Saisonabbruch würde für jeden Bundesligisten einen Ausfall im zweistelligen Millionenbereich bedeuten. Das wäre eine Katastrophe für Klubs, die schon ohne Covid-19 vom stetigen Geldfluss abhängig waren. Schon zu Boomzeiten hatten viele Vereine Liquiditätsprobleme. Wegen hoher laufender Kosten und der extremen Preise am Transfermarkt verplanten sie ihre Einnahmen aus Vermarktung oder Spielerverkäufen bereits im ersten Jahr, auch wenn sie die letzte Rate erst Jahre später erhielten. Genau darauf basiert das Geschäftsmodell [der I-Bank]. Die Bank kauft einem Klub, der einen Spieler abgegeben hat, die finanziellen Forderungen gegenüber dem aufnehmenden Verein ab. So kann der Spielerverkäufer die komplette Transfersumme sofort erhalten - obwohl der neue Verein mitunter über mehrere Jahre abbezahlt. (…)

In all den Jahren, in denen auch die Einnahmen der Klubs im zweistelligen Prozentbereich stiegen, mögen solche Finanzierungsgeschäfte für die Beteiligten business as usual gewesen sein. Das Risiko schien für [die I-Bank] überschaubar (…)

Ein Irrtum, wie die dramatischen Entwicklungen der letzten Wochen belegen. Mittlerweile haben selbst Profis der finanzstärksten Klubs (…) auf Gehaltszahlungen verzichtet. Der "Kicker" meldete am vergangenen Freitag, dass 13 der 36 deutschen Profivereine wegen der Corona-Pandemie die Insolvenz noch in dieser Saison drohe. (…)

Ein Fall spielt im Sommer 2018. Der FC Schalke verlängerte damals den Vertrag mit (…). Berater (…) war R.[voller Name] (…). Schalke 04 kam die Vertragsverlängerung mit R.s[Nachname] Schützling (…) teuer zu stehen, denn allein für R.[Nachname] wurden 4,5 Millionen Euro Provision fällig. Der Verein einigte sich mit dem Agenten darauf, die Summe in sechs halbjährlichen Raten von je 750.000 Euro abzustottern. Doch offenbar wollte der Spielervermittler sofort Cash sehen. Er setzte einen Finanzierungsvertrag mit [der I-Bank] auf, um auf der Stelle 2,1 Millionen Euro von der Privatbank ausgezahlt zu bekommen. (…)

Wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilt [Antrag Ziff. 1 a]

Der Vertrag mit R.s[Nachname] offenkundigem Strohmann war unterschriftsbereit. Für die Bank sollte unter anderem der damalige Chef der Sportfinanzierungssparte, K.[voller Name des Klägers], gegenzeichnen.[Antrag Ziff. 1 b] Auch K.[Nachname] ging nicht inhaltlich auf eine SPIEGEL-Anfrage zu dem Vertragsentwurf ein.

Insider dürfte diese Episode kaum überraschen. Dass ausgerechnet K.[voller Name] ihnen bei Verhandlungen gegenüber saß, hat bei Bundesliga-Managern immer wieder für Verwunderung gesorgt. Denn K.[voller Name] ist ein wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilter früherer Vereinschef von A.                           . [Antrag Ziff. 1 c] (…)

Als der Vorsitzende Richter am A.             Landgericht K.[Nachname] im Juni 2017 zu einer Bewährungsstrafe und 50.000 Euro Geldbuße verurteilte, war er voll des Lobes für den Angeklagten. K.[voller Name] habe Reue gezeigt, erklärte der Richter damals laut der "A.         Zeitung". Die Qualität von K.s[Nachname] Geständnis sei außerordentlich gewesen. [Antrag Ziff. 1 d]

Fast hätte man über den blumigen Worten vergessen können, dass sich K.[Nachname] als Geschäftsführer des Traditionsvereins A.                            schuldig gemacht hatte. Die A.              hatte ihn im Oktober 2012 vor die Tür gesetzt, als der Verein unmittelbar vor der Insolvenz stand. (…) Nach seinem Rauswurf in A.        erteilte das DFB-Sportgericht ihm ein Funktionsverbot: Zwei Jahre lang durfte K.[voller Name] kein Amt im DFB, in einem Landesverband oder einem Klub ausüben.

Vor dem A.            Landgericht ließ K.[Nachname] erklären, er sehe sich "ein bisschen als Sündenbock". [Antrag Ziff. 1 e] Zu dem Zeitpunkt hatte er in der Fußballbranche schon längst die Seiten gewechselt. Statt als Geschäftsführer eines klammen Klubs um Geld zu betteln, verhalf er Vereinen nun zu Cash: Bei [der I-Bank] arbeitete er als Ansprechpartner für "Business Clients Football". (…)

Ein ehemaliger Bundesliga-Manager erzählte dem SPIEGEL, dass sich Mitarbeiter der Bank regelmäßig bei ihm gemeldet und nachgefragt hätten, ob er das Geld für einen gerade vollzogenen Spielerwechsel auf der Stelle und komplett ausgezahlt bekommen wolle.

Mit der Einstellung des Pleitiers K.[voller Name] gingen die Bodensee-Banker noch einen Schritt weiter. Nun hatten sie einen eigenen Beschäftigten, der ihnen mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte.

Sowohl in der Fußball- als auch in der Finanzwelt rätseln Manager bis heute, wie es sein kann, dass ausgerechnet ein wegen Bankrott Verurteilter bei einer Bank arbeiten darf. Als die [I-Bank] ihn einstellte, lief das Strafverfahren gegen ihn noch. Doch auch seine spätere Verurteilung hat ihn für das Institut offenbar nicht untragbar gemacht. Mittlerweile ist seine Bewährungsfrist abgelaufen. K.s[Nachname] polizeiliches Führungszeugnis enthalte keinerlei Einträge mehr, erklärte ein Anwalt gegenüber dem SPIEGEL. [Antrag Ziff. 1 f]

Im Herbst 2019 haben sich die Wege von K.[Nachname] und [der I-Bank] getrennt. Der Manager kündigte und strebte einen Wechsel zu einem Konkurrenz-Institut, der [O-Bank], an. (…) Die [O-Bank] erklärte auf Anfrage, sie habe vor K.s[Nachname] Einstellung eine "Zuverlässigkeitsprüfung" vorgenommen und "unter Einbindung der Compliance-Funktion" festgestellt, dass K.[Nachname] die notwendigen Voraussetzungen für den Job erfülle: "Wir bestätigen gern, dass Herr K.[voller Name] bei uns seit 1. April 2020 die neue Gruppe Football Finance leitet."

5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie (bei Abzügen der Höhe nach) zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der Passage um die Gegenzeichnung des Vertrages mit R. (Antrag Ziff. 1 b) ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Die im Übrigen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage im noch anhängigen Umfang.

Entscheidungsgründe
I.

6 Das Berufungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich der noch im Streit stehenden fünf Äußerungen für begründet erachtet. Allen noch im Streit stehenden Äußerungen sei gemein, dass es um die wahre Tatsachenbehauptung der im Jahr 2017 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in 39 Fällen gehe, deren Bewährungszeit seit dem 12. September 2019 abgelaufen sei und die zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei.

7 Bei der gebotenen Abwägung trete das Berichterstattungsinteresse der Beklagten hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere im Hinblick auf dessen Resozialisierungsinteresse zurück. Für die angegriffene Berichterstattung habe es keinen aktuellen Anlass gegeben, der Kläger sei nicht erneut straffällig geworden. Zwar stünden die Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in seiner früheren Funktion als Geschäftsführer eines Fußballvereins in einem gewissen sachlichen Bezug zu seiner anschließenden Tätigkeit für die I-Bank, es fehle jedoch an einem aktuellen Bezug zum Zeitpunkt der Berichterstattung im April 2020. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch keine in der Öffentlichkeit stehende Person mehr gewesen. Ausschlaggebendes Kriterium sei, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels die Bewährungsfrist bereits mehrere Monate abgelaufen und die Verurteilung in den Registern gelöscht gewesen sei. Dies sei als Zäsur, wenn auch nicht als absolute Sperrgrenze für eine derartige Berichterstattung zu werten. Darüber hinaus sei es für die Berichterstattung nicht erforderlich gewesen, identifizierend über den Kläger zu berichten. Der Zweck der Berichterstattung habe auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung erreicht werden können, ohne über den Namen und die Verurteilung des Klägers zu informieren. Schließlich lasse sich den angegriffenen Äußerungen auch eine gewisse Prangerwirkung nicht absprechen, da der Kläger als Einzelperson aus einer Vielzahl von Verantwortlichen sowohl auf Bank- als auch auf Vereinsseite herausgestellt werde.

II.

8 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

9 Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

a)

10 Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Eine den Betroffenen namentlich nennende Berichterstattung über dessen strafrechtliche Verurteilung beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn.16; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 21; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 14; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 15; jew. mwN).

b)

11 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, über die Frage, ob der Eingriff rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 17; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 22; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 15; jew. mwN).

c)

12 Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten verantwortete namentliche Berichterstattung über seine bereits einige Jahre zurückliegende strafrechtliche Verurteilung. In der Rechtsprechung sind verschiedene Gesichtspunkte entwickelt worden, die Kriterien für die Abwägung in einem solchen Fall vorgeben.

aa)

13 Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört daher als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 21 mwN). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 19; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 25; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12; jew. mwN). Auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann - insbesondere angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit und großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet - unter besonderen Umständen aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung einer zutreffenden Meldung eine Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung erwachsen. Dies kann sich zum Beispiel aus der außergewöhnlichen Art und Weise und der Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum "Gesicht" einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 18 mwN).

bb)

14 Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 20; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 26; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13; jew. mwN).

15 Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient daher für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 20; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 20; jew. mwN). Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise (BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, juris Rn. 39 mwN).

cc)

16 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 20; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 22; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 16; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 21; jew. mwN).

17 Das Abflauen des schutzwürdigen Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich im Übrigen nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das fortdauernde Bestehen eines Berichterstattungsinteresses auswirkt, ist außerdem das Verhalten der betroffenen Person von maßgeblicher Bedeutung. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen war (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 24; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 19 f.; jew. mwN).

dd)

18 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 22; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 23; jew. mwN). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Eine Bedürfnisüberprüfung findet nicht statt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 19 [Wort]; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 31 [Bild]; BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, juris Rn. 43 [Bild]; jew. mwN).

d)

19 Nach diesen Grundsätzen, die den individuellen Umständen der konkreten Berichterstattung und der hiervon betroffenen Person entscheidende Bedeutung beimessen und einer schematischen Anwendung nicht zugänglich sind, überwiegt das Schutzinteresse des Klägers nicht die schutzwürdigen Interessen der Beklagten.

aa)

20 Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entnimmt der durchschnittliche Leser den angegriffenen Äußerungen die wahre Tatsachenbehauptung, dass der mit vollem Namen genannte Kläger im Jahr 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde und trotz dieser Verurteilung bei der I-Bank als Chef der Sportfinanzierungssparte tätig war, wobei die I-Bank sich in diesem Bereich die Kontakte des Klägers aus seiner vormaligen Tätigkeit als Geschäftsführer des Fußballvereins A.                           zunutze machen wollte. Auch werden die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatumstände mitgeteilt, nämlich die trotz drohender Insolvenz der Stadion GmbH seines früheren Vereins geleisteten Zahlungen zur Finanzierung eines neuen Fußballstadions, wobei der Kläger Geschäftsführer sowohl der die Zahlung leistenden als auch der die Zahlung empfangenden Gesellschaft und damit auf beiden Seiten des Zahlungsstromes in verantwortlicher Position tätig war.

21 Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Profifußballs, der herausgehobenen früheren Funktion des Klägers als Geschäftsführer des Traditionsvereins A.                      sowie des beruflichen Hintergrunds, des Gewichts und der Umstände der von ihm begangenen Wirtschaftsstraftaten wäre eine in zeitlicher Nähe zu der Verurteilung erfolgende Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ohne Weiteres rechtmäßig gewesen. Dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede.

bb)

22 Unter den Umständen des Streitfalles gilt im Ergebnis nichts anderes für die hier angegriffene, im April 2020 und damit knapp drei Jahre nach der Verurteilung des Klägers veröffentlichte Berichterstattung der Beklagten.

(1)

23 Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2017 ist zwar (auch) Gegenstand, nicht aber Anlass der angegriffenen Berichterstattung. Aktueller Anlass der Berichterstattung der Beklagten aus dem April 2020 waren nach dem Gesamtkontext des Artikels, der die angegriffenen Äußerungen enthält, vielmehr die zu diesem Zeitpunkt wegen der Corona-Pandemie drohenden existentiellen finanziellen Schwierigkeiten der Bundesligaklubs. Als einen Grund für die finanzielle Anfälligkeit der Vereine führt der Artikel das Geschäftsmodell der I-Bank an, die schon vor Eintritt der Corona-Pandemie Vereine mit kurzfristiger Liquidität versorgt habe, indem sie ihnen erst in der Zukunft fällig werdende Forderungen aus Transfer- oder Marketinggeschäften abgekauft habe.

24 In persönlicher Hinsicht ergibt sich der aktuelle Bezug der Berichterstattung zum Kläger aus dessen noch bis unmittelbar vor der Veröffentlichung andauernder Tätigkeit für die I-Bank als Leiter von deren Gruppe "Forderungsfinanzierung Sport", wobei der Kläger der I-Bank nach der - nicht angegriffenen - weiteren Berichterstattung der Beklagten "mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte". Zwar mag die Tätigkeit des Klägers für die I-Bank weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen als die vorherige als Geschäftsführer eines (früheren) Bundesligaklubs. Einem vom "Vergessenwerdenwollen" getragenen Rückzug kommt sie jedoch nicht gleich, vielmehr ist der Kläger - wenn auch in anderer Position - weiterhin an verantwortlicher Stelle und unter Nutzung seines Netzwerks mit der Finanzierung des Profifußballs beschäftigt. Entsprechend war sein Wechsel von der I-Bank zur O-Bank ebenfalls Gegenstand von Presseberichterstattung.

25 In der aktuellen (Coronakrise) Zuspitzung dieser inhaltlichen (Finanzierung Profifußball) und personellen (Tätigkeit Kläger für I-Bank) Aspekte aktualisiert sich auch das Berichterstattungsinteresse an der zurückliegenden Verurteilung des Klägers. Denn eine im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Stadionbaus ergangene Verurteilung wegen Bankrotts ist, auch ohne dass dem Kläger ein neuerlicher (strafrechtlicher) Vorwurf zu machen wäre, ohne Weiteres erneut berichtenswert, wenn der "Pleitier" die Seite gewechselt hat, nun - in einer für den Profifußball finanziell angespannten Situation - auf der Seite der finanzierenden Bank in verantwortlicher Position tätig ist und dabei seine "Insiderkontakte im Fußballgeschäft" nutzt. Dies gilt auch ohne das konkrete Beispiel der vermeintlich beabsichtigten Gegenzeichnung eines Vertrages im Fall des Spielervermittlers R. durch den Kläger (Antrag Ziff. 1 b), hinsichtlich dessen sich die Berichterstattung der Beklagten in der konkreten Darstellung als unwahr herausgestellt hat.

(2)

26 Anders als das Berufungsgericht meint, folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass die Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgelaufen war und die Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht gewesen sei. Zwar sind sowohl der Ablauf der Bewährungsfrist als auch die Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister und das damit verbundene Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bedeutsame Abwägungsfaktoren (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12; NJW 1993, 1463, 1464, juris Rn. 15). Eine strenge Zäsurwirkung für die äußerungsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist jedoch selbst dem Ablauf der Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht zu eigen, es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12).

27 Vor allem aber steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei, in Widerspruch zu den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts. Denn eine im Juni 2017 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten kann im April 2020 nicht bereits im Bundeszentralregister getilgt gewesen sein. Die gesetzliche Tilgungsfrist beträgt insoweit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BZRG 16 Jahre und sechs Monate. Auch eine - ohnehin nur im Ausnahmefall mögliche - vorzeitige Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht erfolgt sein, weil im April 2020 noch der Widerruf des frühestens im September 2019 mit Ablauf der Bewährungsfrist erteilten Straferlasses möglich gewesen wäre (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB) und damit die Vollstreckung noch nicht erledigt im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG war (vgl. Bücherl in BeckOK StPO, Stand 1.10.2025, BZRG § 49 Rn. 5 f.; Hase, BZRG, 2. Aufl., § 49 Rn. 5).

28 Angesichts dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Widerspruchs ist die Feststellung von der Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister daher für den erkennenden Senat nicht bindend (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 Rn. 15; BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219/23, ZIP 2025, 1950 Rn. 32; Stresemann in BeckOGK ZPO, Stand 1.11.2025, § 559 Rn. 19 ff.; jew. mwN). Nach den im Übrigen feststehenden Verurteilungsdaten ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Urteil vom 23. Februar 2016 - VI ZR 97/15, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 Rn. 20), dass die Verurteilung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist und das Berufungsgericht gegebenenfalls die Tilgung im Bundeszentralregister nach §§ 48, 49 BZRG mit der Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nach §§ 33, 34 BZRG verwechselt hat (vgl. hierzu auch die unter Antrag Ziff. 1 f angegriffene Äußerung), wobei auch diesbezüglich die Frist zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgelaufen war (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG). Im Übrigen käme es bei einer rechtsfehlerhaft vorzeitig erfolgten Tilgung nicht auf die tatsächliche Tilgung, sondern auf die gesetzliche Tilgungsreife an, ist doch allein letztere normativer Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, durch die Festsetzung der Tilgungsfristen und des hieran anknüpfenden Verwertungsverbotes den Resozialisierungsgedanken zu verwirklichen (vgl. dazu BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17).

cc)

29 Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen den Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Pranger. Die angegriffene bloße Wortberichterstattung ist weder nach ihrer Art und Weise außergewöhnlich noch zeichnet sie sich im Verhältnis zum Kläger durch besondere Hartnäckigkeit aus. Vielmehr wird dem Leser auch mitgeteilt, dass der Kläger umfassend geständig gewesen sei, Reue gezeigt habe, die Bewährungszeit abgelaufen sei und sein Führungszeugnis nach Auskunft seiner Anwälte keinerlei Einträge mehr aufweise. Auch ist der Kläger nicht als einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen worden, seine namentliche Nennung beruht vielmehr gerade auf individuellen Besonderheiten, nämlich seinen beruflichen Tätigkeiten und der Verurteilung wegen Bankrotts sowie vor allem dem von ihm vollzogenen Seitenwechsel in dem nach der Berichterstattung der Beklagten fragwürdigen Geschäft der Finanzierung des Profifußballs.

dd)

30 Ob es der namentlichen Nennung des Klägers sowie der Erwähnung seiner Verurteilung bedurfte oder ob die Beklagte ihr Berichterstattungsziel, wie das Berufungsgericht meint, "auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung" hätte erreichen können, obliegt für sich genommen allein der publizistischen Einschätzung der Beklagten.

2.

31 In der Folge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf weitergehenden Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der ihm insoweit aus einem Streitwert von 10.000 € (berechtigter Antrag Ziff. 1 b) zustehende Anspruch ist bei der von den Tatgerichten vorgenommenen, insoweit der korrigierten Berechnung des Klägers folgenden Ansetzung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr für die Abmahnschreiben durch den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von 605,52 € mehr als erfüllt.

III.

32 Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

Seiters                         Oehler                         Müller

                   Klein                          Allgayer

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