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Aktenzeichen | VI ZR 1327/20 |
Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
Datum | 26. September 2022 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 60 % und die Klägerinnen zu 2 und 3 zu jeweils 20 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.417,18 € festgesetzt. Hieran sind die Klägerin zu 1 mit 59.417,18 € und die Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 20.405,51 € beteiligt.
1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat insbesondere nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat im Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, wegen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung in § 8 Nr. 1 StVG verfassungswidrig ist.
2 Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist ebenfalls nicht veranlasst. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2017 (C-514/16, VersR 2018, 156) betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (erste KH-Richtlinie). Diese Richtlinie regelt aber nicht die Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche bestehen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 16). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, sollen die erste, zweite und dritte KH-Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren. Diesen steht es vielmehr frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen der Kraftfahrzeuge selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-300/10, Rn. 29). Für die im Zeitpunkt des Unfalls in Kraft befindliche Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11), die u.a. die erste KH-Richtlinie aufgehoben hat, gilt nichts Anderes. Sie kodifiziert aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die erste bis vierte KH-Richtlinie sowie die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. Erwägungsgrund 1). Auch sie regelt lediglich den Umfang der Pflichtversicherung, nicht hingegen die Haftpflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 3 sowie EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18, VersR 2019, 1008 Rn. 39 "Umfang der Pflichtversicherung").
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Seiters | von Pentz | Klein | ||
Allgayer | Böhm |