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Aktenzeichen | VI ZR 102/25 |
Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
Datum | 12. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht (ZUM-RD 2026, 67 und juris) hat sich von dem Umstand, dass die angegriffenen Äußerungen unverfälscht vom Kläger stammen, und damit von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen keine Überzeugung (§ 286 ZPO) zu verschaffen vermocht. Diese - nach eigener ergänzender Beweisaufnahme getroffene - tatrichterliche Würdigung ist jedenfalls zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsachen geht in Anwendung der in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB zu Lasten der Beklagten.
Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, § 193 StGB) können sich die Beklagten unter den Umständen des Streitfalles nicht stützen. Die angegriffenen Äußerungen wären selbst als Verdachtsberichterstattung nicht zulässig gewesen. Die Beklagten haben die erforderliche pressemäßige Sorgfalt schon deshalb nicht eingehalten (§ 561 ZPO), weil sie dem durch die Berichterstattung schwer belasteten Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt haben (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 29 f., 39 ff.; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 20 ff.; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 38 f.; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22, 24; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26, 35; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25, juris Rn. 36; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, NJW-RR 1988, 733, 734, juris Rn. 11; vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64, MDR 1965, 735, juris Rn. 27; Beschluss vom 23. November 2004 - VI ZR 351/03, NJW-RR 2005, 367; vgl. ferner BVerfG [K], NJW 2026, 214 Rn. 37; EGMR, AfP 2014, 430 Rn. 47 aE).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 1 48 %, die Beklagte zu 2 40 % und der Beklagte zu 3 8 % jeweils allein und die Beklagten zu 1 und 2 weitere 2 % sowie die Beklagten zu 1 und 3 ebenfalls weitere 2 % jeweils als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Streitwert: bis 350.000 €.
Seiters | Klein | Allgayer | ||
Böhm | Linder |