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VI ZA 19/22
VI ZA 19/22
Aktenzeichen
VI ZA 19/22
Gericht
BGH 6. Zivilsenat
Datum
18. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat berücksichtigt, er hat lediglich die Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig sei, nicht geteilt. Darauf, ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wovon es ausweislich seines Beschlusses vom 13. September 2022 auszugehen scheint, kommt es nicht an, weil, wie vom Kammergericht in dem genannten Beschluss und vom Senat im Beschluss vom 15. September 2022 bereits ausgeführt, eine Zulassung die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht zu ermöglichen vermag.
Seiters
Offenloch
Oehler
Müller
Böhm
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