VII ZR 880/21
VII ZR 880/21
Aktenzeichen
VII ZR 880/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
28. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

178.478

,68 €

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