VII ZR 88/22
VII ZR 88/22
Aktenzeichen
VII ZR 88/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
20. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 155.000 €

Pamp Halfmeier                            Sacher

Borris Brenneisen

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