VII ZR 84/23
VII ZR 84/23
Aktenzeichen
VII ZR 84/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
13. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

50.000

Pamp                          Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

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