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VII ZR 773/21
VII ZR 773/21
Aktenzeichen
VII ZR 773/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
04. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Nachdem das Revisionsverfahren nach Teilrücknahme der Revision der Beklagten im Wege der Antragsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21 Rn. 5, NJW 2022, 2752) und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Teilrücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20 Rn. 10, VersR 2022, 1038) insgesamt erledigt ist, tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat - die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO).
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.965 € festgesetzt.
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