VII ZR 71/22
VII ZR 71/22
Aktenzeichen
VII ZR 71/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
05. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

80.000

Pamp          

         Kartzke        

     Jurgeleit

       Pamp       

     Brenneisen     

       RinBGH Boris ist ortsabwesend

       und daher an der Beifügung

       ihrer Unterschrift gehindert.

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