VII ZR 649/21
VII ZR 649/21
Aktenzeichen
VII ZR 649/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
06. September 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

60.478

,78 €

Halfmeier Kartzke Jurgeleit

Borris Brenneisen

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