,59
€. Er setzt sich zusammen aus dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung, welches der Senat mangels anderslautender Anhaltspunkte mit dem Kaufpreis bewertet (907.000 €), und dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Kostenvorschuss (13.565,59 €).
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