VII ZR 47/20
VII ZR 47/20
Aktenzeichen
VII ZR 47/20
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
05. April 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO analog).

Gegenstandswert:

200.000

Halfmeier Kartzke Jurgeleit

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