VII ZR 467/21
VII ZR 467/21
Aktenzeichen
VII ZR 467/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
17. Mai 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

89.749

Pamp Halfmeier Graßnack

Borris Brenneisen

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