VII ZR 449/21
VII ZR 449/21
Aktenzeichen
VII ZR 449/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
14. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil und Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2021 sowie in dessen Ergänzungsurteil vom 2. Juli 2021 werden zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gegenstandswert: 192.857,22 € im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 - 4

146.896

,83 € im Verhältnis zur Beklagten zu 1

Pamp Kartzke Graßnack

Borris Brenneisen

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.