VII ZR 443/21
VII ZR 443/21
Aktenzeichen
VII ZR 443/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
09. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

69.732

,99 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher

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