VII ZR 439/21
VII ZR 439/21
Aktenzeichen
VII ZR 439/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
20. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

44.080

,00 € (38.080 € für den Vorschussanspruch; 6.000 € für den Feststellungsantrag)

Pamp Halfmeier Kartzke

Sacher Borris

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