VII ZR 385/21
VII ZR 385/21
Aktenzeichen
VII ZR 385/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
09. August 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

28.277

,29 €

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