VII ZR 37/19
VII ZR 37/19
Aktenzeichen
VII ZR 37/19
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
13. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

122.715

,05 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.