VII ZR 366/21
VII ZR 366/21
Aktenzeichen
VII ZR 366/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
08. März 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

36.012

,68 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Graßnack

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