VII ZR 30/24
VII ZR 30/24
Aktenzeichen
VII ZR 30/24
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
18. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

22.895

,60 €

Pamp Halfmeier                         Jurgeleit

Sacher Hannamann

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