VII ZR 30/22
VII ZR 30/22
Aktenzeichen
VII ZR 30/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
17. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

51.800

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

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