VII ZR 284/21
VII ZR 284/21
Aktenzeichen
VII ZR 284/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
31. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die von seinem Streithelfer geführte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Streithelfer des Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

148.000

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher

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