VII ZR 279/21
VII ZR 279/21
Aktenzeichen
VII ZR 279/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
25. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

64.965

,22 €

Pamp Halfmeier Sacher

Borris Brenneisen

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