VII ZR 259/21
VII ZR 259/21
Aktenzeichen
VII ZR 259/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
03. Mai 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Anerkenntnis-, Teil- und Grundurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

960.126

,03 €

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