VII ZR 196/23
VII ZR 196/23
Aktenzeichen
VII ZR 196/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
03. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 550.000 €

Pamp Graßnack Sacher

Borris Hannamann

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