VII ZR 187/22
VII ZR 187/22
Aktenzeichen
VII ZR 187/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
24. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

221.820

,14 €

Pamp Halfmeier                     Jurgeleit

Graßnack                      Borris

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