VII ZR 177/23
VII ZR 177/23
Aktenzeichen
VII ZR 177/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
20. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. mit Sitz in Darmstadt vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 2.596.787,54 € bis zum 27. September 2023, danach 259.678,75 €

Pamp Halfmeier                          Graßnack

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