VII ZR 175/21
VII ZR 175/21
Aktenzeichen
VII ZR 175/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
28. Februar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Drittwiderbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

900.000

Halfmeier Kartzke Graßnack

Sacher Borris

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