VII ZR 154/22
VII ZR 154/22
Aktenzeichen
VII ZR 154/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
25. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 174.327,44 €

Pamp Halfmeier                        Jurgeleit

Sacher Borris

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