VII ZR 142/23
VII ZR 142/23
Aktenzeichen
VII ZR 142/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
20. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt; die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

100.000

Pamp                                    H alfmeier                                    Graßnack

Sacher Borris

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