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VII ZR 141/22
VII ZR 141/22
Aktenzeichen
VII ZR 141/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
09. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert:
62.479
,91 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher
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