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VII ZR 140/17
GegenstandNichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Einwand der "Europarechtswidrigkeit der Preisbindung der HOAI"
Aktenzeichen
VII ZR 140/17
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
04. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde, gestützt auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI", die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022- C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 2. Juni 2022- VII ZR 174/19, NZBau 2022, 530; VII ZR 229/19, NZBau 2022, 526;- VII ZR 12/21, NZBau 2022, 532 entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.978,23 €
Pamp
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Brenneisen
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