VII ZR 131/23
VII ZR 131/23
Aktenzeichen
VII ZR 131/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
13. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin; diese trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).

Gegenstandswert:

72.918

,10 €

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