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VII ZR 130/23
VII ZR 130/23
Aktenzeichen
VII ZR 130/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
20. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert:
30.026
,14 €
Pamp Jurgeleit Sacher
Borris Hannamann
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