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VII ZR 122/24
VII ZR 122/24
Aktenzeichen
VII ZR 122/24
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
18. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert:
75.522
,37 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann
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