VII ZR 106/22
VII ZR 106/22
Aktenzeichen
VII ZR 106/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
17. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte kann sich nicht auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1, Abs. 5 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 wegen Verletzung der Grundrechte der Schuldnerin berufen. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 320.000 €

Pamp     

Halfmeier     

Kartzke

Jurgeleit     

Sacher     

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