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Aktenzeichen | VII ZB 30/23 |
Gericht | BGH 7. Zivilsenat |
Datum | 06. Januar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
1 Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
2 Die Beteiligten zu 3 und 4 haben sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer von ihnen beantragten Vollstreckungsklausel zur Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den Beteiligten zu 5 gewandt. Dieser hat der Zwangsvollstreckung mit der Begründung widersprochen, er besitze das versteigerte Objekt aufgrund eines durch den Zuschlag nicht erloschenen Rechts (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Hierzu hat er sich auf einen angeblichen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin aus dem Jahre 2003 berufen, hinsichtlich dessen sowohl sein Abschluss als auch sein etwaiger Fortbestand zum Zuschlagszeitpunkt streitig sind. Gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG ist daher für die Wertfestsetzung der Jahresbetrag des in dem betreffenden Mietvertrag angegebenen monatlichen Mietzinses von 250 €, mithin der Betrag von (12 x 250 =) 3.000 € maßgebend.
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