VII ZB 3/23
VII ZB 3/23
Aktenzeichen
VII ZB 3/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
13. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 12. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung  einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Gegenstandswert: bis 30.000 €

Pamp Halfmeier                    Jurgeleit

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