VII ZB 18/18
VII ZB 18/18
Aktenzeichen
VII ZB 18/18
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
26. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 (Kassenzeichen: 780022129704) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Am 4. Mai 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.

2 Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.

3 Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

4 Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III.

5 Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1.

6 Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde löst nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 GKG laut Kostenverzeichnis Nr. 2124 a.F., welches nach der Übergangsvorschrift in § 71 Abs. 1 GKG weiter Anwendung findet, die Festgebühr in Höhe von 60 € aus.

2.

7 Mit seinen übrigen Einwendungen, welche das zugrundeliegende Verfahren und dessen Entscheidung betreffen, kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden.

8 Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist deshalb ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung.

IV.

9 Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Borris

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